| Fahrtkosten
Für
Ihre Fahrten von zu Hause zur Arbeitsstätte spielt es keine Rolle,
welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Sie müssen nicht unbedingt die
kürzeste Entfernung angeben - wenn Sie durch einen Umweg
nachweislich Zeit sparen, gilt auch der weitere Weg. Denken Sie aber
daran: Es gelten nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer (also
hin und zurück), sondern nur einmal die Entfernungskilometer
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Bei der Berechnung werden
die regelmäßigen Arbeitstage - 5- oder 6-Tage-Woche - und die
Urlaubs- und Krankheitstage berücksichtigt.
Können
Sie nicht mehr exakt nachvollziehen, wie viel Arbeitstage Sie im
Jahr 2002 gearbeitet haben, setzen Sie folgende von der
Finanzverwaltung anerkannte Durchschnittstage an:
- 5-Tage-Woche
230 Tage
- 6-Tage-Woche
280 Tage
Als
Entfernungskilometer setzen Sie die einfache Entfernung zu Ihrem
Arbeitsort an! Auch Fahrtkosten von der Wohnung der Lebensgefährtin
zur Arbeitsstätte sind abzugsfähig, wenn Sie jederzeit Zutritt zu
der Wohnung haben und täglich von dieser Wohnung zur Arbeit fahren.
Das gilt auch dann, wenn Sie ein Haus besitzen, das näher an der
Arbeitsstätte liegt (Urteil des Finanzgericht Köln vom 24.10.2000,
Az. 8 K 7085/99)..
Seit
01.Januar 2001 beträgt die Entfernungspauschale
- 0,36
Euro für die ersten 10 km
- 0,40
Euro ab dem 11. km
Die
Beträge gelten unabhängig davon, wie Sie den Weg zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zurücklegen.
Führt
die Entfernungspauschale zu Werbungskosten von mehr als 5.112 Euro,
gelten Besonderheiten:
- bei
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln müssen die Kosten im
einzelnen nachgewiesen werden
- bei
Fahrten mit dem Pkw müssen Sie dem Finanzamt nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, dass Sie tatsächlich mit dem Pkw
gefahren sind.
Sonderregelung:
- Behinderte
mit mindestens 70 % anerkannter Behinderung oder
- gehbehinderte
Personen, die weniger als 70 %, jedoch mindestens zu 50 %
behindert sind, können die tatsächlichen Fahrzeugkosten je
gefahrenen Kilometer geltend machen.
Berechnung
der tatsächlichen Kfz-Kosten behinderter Personen:
| tatsächlich
entstandene Kfz-Kosten 2002 |
=
Kosten je km |
| tatsächlich
gefahrene km 2002 |
ADAC-Pauschalen
oder Ähnliches werden nicht anerkannt.
Zu
den Kfz-Kosten gehören:
| -
Benzin |
-
Kfz-Steuer |
| -
Reparaturen |
-
Kfz-Haftpflichtversicherung |
| -
TÜV |
-
Zinsen für Anschaffungsdarlehen |
| -
ASU |
-
Garagenmiete |
Können
Sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht nachweisen, erkennt das
Finanzamt folgende Kilometersätze an:
Kilometersätze
bei Behinderten
|
Pkw |
0,30
Euro je gefahrenem Kilometer |
|
|
Motorrad |
0,13
Euro je gefahrenem Kilometer |
|
|
Moped
/ Mofa |
0,08
Euro je gefahrenem Kilometer |
|
|
Fahrrad |
0,05
Euro je gefahrenem Kilometer |
|
Einsatzwechseltätigkeit
An
ständig wechselnden Einsatzstellen tätig sein heißt steuerlich
eine Einsatzwechseltätigkeit haben.
Haben
Sie ein solche Arbeitsstelle, können Sie auch die tatsächlichen
Fahrt- kosten ansetzen oder ersatzweise die genannten Pauschalen.
Voraussetzung
ist allerdings, dass Ihre Einsatzstelle mehr als 30 km entfernt ist.
Eine
Einsatzwechseltätigkeit haben z.B.:
- Bau-/Montagearbeiter
- Leiharbeitnehmer
- Mitglieder
der Betriebsreserve für Filialbetriebe
- Rechtsreferendare
- Glas-
und Gebäudereiniger
- Krankenpfleger
in der häuslichen Krankenpflege
- Politessen
Ist
Ihre Einsatzstelle weniger als 30 km entfernt, gelten die üblichen
Pauschbeträge.
Hinweis
Bei
derselben Einsatzwechselstelle wird der erhöhte km-Satz maximal 3
Monate gewährt. Mit Beginn des 4. Monats bei derselben
Einsatzstelle können Sie nur noch die geminderten Sätze ansetzen.
Monatskarten
sind ebenso absetzbar wie Jahrestickets.
Ersetzt
Ihnen Ihr Arbeitgeber die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
komplett - wie beim Job-Ticket - oder auch teilweise, müssen Sie
den erstatteten Betrag bei den Werbungskosten wieder abziehen.
Erstattet
Ihnen der Arbeitgeber Ihre Pkw-Fahrtkosten oder zahlt er einen
Zuschuss, ist dies von den Werbungskosten abzuziehen.

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