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Überblick über geplante oder schon durchgeführte 
Steueränderungen 2004

Die nachfolgende Auflistung zeigt die wesentlichsten Änderungen und ist keineswegs vollständig.

Die Steuerreform von 2000 mit ihren drei Stufen sieht für 2004 eine kleine und für 2005 eine deutliche Senkung des Steuertarifs vor. So steht es bereits seit drei Jahren im Gesetz. Geplant ist nun, die dritte Reformstufe 2005 mit der zweiten Reformstufe 2004 zusammenzufassen und vorzuziehen. Geplant oder schon durchgeführt ist:
 
Der Grundfreibetrag (Betrag des zu versteuernden Einkommens, der gänzlich steuerfrei bleibt), steigt bei Ledigen von 7 235 EUR auf 7 664 EUR und bei Verheirateten von 14 471 EUR auf 15 328 EUR.
   
Der Eingangssteuersatz von heute 19,9 % sinkt auf 16 % (2005 auf 15 %) und der Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 45 % (2005 auf 42 %). Um die Entlastung der Spitzenverdiener nun doch etwas zu kappen, greift der Spitzensteuersatz bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 52 152 EUR bei Ledigen und 104 304 EUR bei Verheirateten - statt wie derzeit erst bei 55 008 EUR bzw. 110 016 EUR.
   
Der Werbungskosten-Pauschbetrag sinkt von 1044 auf 920 Euro.
   
Der Sparerfreibetrag sinkt auf 1370 Euro für Ledige und 2740 Euro für Ehepaare (bisher 1550 beziehungsweise 3100 Euro). 
   
Die Arbeitnehmersparzulage wird von 20 auf 18 Prozent der angelegten vermögenswirksamen Leistung reduziert, maximal gibt es 400 statt 408 Euro.
   
Höhere Veranlagungspflichtgrenze für Nicht-Arbeitnehmer. Ab 2004 muss eine Steuererklärung abgegeben werden bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte ab 7 664 EUR bei Alleinstehenden und 15 329 EUR bei Verheirateten.
   
Ab 2004 fallen die Tarifstufen weg. Die Einkommensteuer wird dann exakt für das zu versteuernde Einkommen berechnet  (§ 52 Abs. 41 EStG).
   
Wird eine Steuer nicht zum Fälligkeitstag bezahlt, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, und zwar für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrages, der auf 50 EUR abzurunden ist. Allerdings gewährt das Finanzamt ab 1.1.2004 zuvor noch eine Schonfrist von 3 Tagen (vorher 5 Tage).
   
Geplant ist, die komplizierte Mindestbesteuerung komplett abzuschaffen (§ 2 Abs. 3 Sätze 2-8 EStG werden aufgehoben). Künftig werden also Verluste wieder uneingeschränkt mit positiven Einkünften verrechnet werden können. Dies gilt erstmals für das Jahr 2004.
   
Geplant ist, den Verlustvortrag künftig nur noch bis zur Hälfte des Gesamtbetrags der Einkünfte zuzulassen. Allerdings sollen Verluste bis zu 100.000 EUR bei Alleinstehenden und bis zu 200.000 EUR bei Verheirateten wie bisher uneingeschränkt vorgetragen und verrechnet werden können. Die komplizierten Verrechnungsregeln beim Verlustrücktrag sollen entfallen.
   
Künftig soll, sobald technisch möglich, jeder Bürger - bereits nach der Geburt - ein eindeutiges Identifikationsmerkmal bekommen, die sog. Identifikationsnummer. Diese Nummer ist bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber den Finanzbehörden anzugeben (§ 139b AO-neu).
Wer wirtschaftlich tätig ist, bekommt zusätzlich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.
   
Ab 1.1.2004 wird die Tabaksteuer in drei Stufen um insgesamt 1 EUR je Packung bzw. um 4,5 Cent je Zigarette erhöht. Die Anhebung soll zum 1.1.2004, zum 1.10.2004 und zum 1.7.2005 erfolgen.
   
Die Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer wird ab 1.1.2004 von 36 bzw. 40 Cent auf 30 Cent herabgesetzt, und zwar für alle Pendler und für alle Verkehrsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG-neu). Abgeschafft wird ab 2004 die Möglichkeit, Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel abzusetzen, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale. Künftig darf die Entfernungspauschale nicht mehr angesetzt werden, wenn Sie mittels Sammelbeförderung kostenlos zur Arbeitsstätte oder Einsatzstelle gelangt sind. Mehr als 4500 Euro pro Jahr dürfen nur noch bei der Nutzung eines Kraftwagens abgesetzt werden.
   
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wird die Zweijahresfrist der doppelten Haushaltsführung rückwirkend ab 1.1.2003 aufgehoben (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG-neu). Nach geltendem Recht können Arbeitnehmer auch ohne eigenen Hausstand Kosten einer doppelten Haushaltsführung in bestimmten Fällen geltend machen. Das entfällt ab 2004, weil hier die Voraussetzung der zwei Haushalte nicht gegeben ist.
   
Ab 2004 muss für jede Familienheimfahrt mit einem Firmenwagen ab Beginn der doppelten Haushaltsführung ein Nutzungswert versteuert werden, und zwar je Entfernungskilometer 0,002 % des Listenpreises. Dafür kann eine Entfernungspauschale von 0,15 EUR als Werbungskosten abgezogen werden.
   
Künftig soll auf die Lohnsteuerbescheinigung in Papierform verzichtet und stattdessen die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt werden (§ 41b EStG-neu). Gilt jedoch nicht für pauschal versteuerten Arbeitslohn. Sie als Arbeitnehmer erhalten künftig vom Arbeitgeber - immer noch in Papierform - nach amtlich vorgeschriebenem Muster einen Ausdruck der Daten, die der Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Dieser Ausdruck enthält auch die eTIN, die Sie in Ihrer Steuererklärung in der "Anlage N" angeben müssen. Die Lohnsteuerkarte soll der Arbeitgeber vernichten (§ 41b Abs. 1 EStG-neu). Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird so gestaltet sein, dass er als vereinfachte Einkommensteuererklärung genutzt werden kann (§ 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG-neu).
   
Künftig ist im Jahr der Anschaffung eines Arbeitsmittels die Jahres-AfA nur noch zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG-neu).
   
Verbesserung bei verbilligten Darlehen vom Arbeitgeber. Ab dem 1.1.2004 wird der Referenzzinssatz von 5,5  auf 5,0 % abgesenkt. Dadurch vermindert sich für Sie der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil.
   
Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit soll künftig nur dann in Deutschland noch steuerfrei bleiben, wenn Sie nachweisen, dass die Einkünfte tatsächlich im Ausland versteuert wurden (§ 50d Abs. 8 EStG-neu).
   
Neu eingeführt wird die elektronische Mitteilung über Insolvenzgeld von den Arbeitsämtern an die Finanzverwaltung (§ 32b Abs. 4 EStG-neu und § 189a SGB III).
   
Die Bundesregierung plant eine Einschränkung des § 3b EStG: Danach sollen nur noch Einkommen bis zu 8 000 EUR im Monat oder 100 000 EUR im Jahr in den Genuss der Steuerbefreiung für Zuschläge kommen.
   
Die Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld wird verkürzt mit einer Übergangsfrist bis 2006. .
 

Maximale Bezugsdauer für Arbeitslosengeld

Alter

bisher

ab 01.02.2006

unter 45 Jahre 12 Monate 12 Monate
ab 45 Jahre 18 Monate 12 Monate
ab 47 Jahre 22 Monate 12 Monate
ab 52 Jahre 26 Monate 12 Monate
ab 55 Jahre 26 Monate 18 Monate
ab 57 Jahre 32 Monate 18 Monate
 
  Ab 1.1.2005 wird die Kirchensteuer nicht mehr bei den Entgeltabzügen berücksichtigt, was zu einer geringfügigen Erhöhung des Arbeitslosengeldes führen dürfte. Die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge werden künftig pauschal mit 21 % des Bruttogehalts festgesetzt. Die bisherigen jährlichen Leistungstabellen fallen weg. Das Arbeitslosengeld wird dann individuell nach folgender Formel berechnet:
 
 
  Bruttogehalt
./.  21 % Pauschalabzug für Sozialversicherungsbeiträge
./.  Abzug für Lohnsteuer entsprechend der jeweiligen Lohnsteuerklasse
./.  Abzug für Solidaritätszuschlag
Pauschaliertes Nettogehalt (Leistungsentgelt)
  davon 60 % für Alleinstehende und 67 % für Personen mit Kindern
Arbeitslosengeld
 
  Die Arbeitslosenhilfe wird abgeschafft. Neu eingeführt wird das Arbeitslosengeld II. Die Höhe des Arbeitslosengeldes II richtet sich nicht mehr nach dem früheren Einkommen, sondern es wird künftig nur ein Pauschalbetrag gezahlt. Die Anrechnung von Nebeneinkommen wird verschärft, Insolvenzgeld wird begrenzt. Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe mit Einschnitten für Langzeitarbeitslose ist beschlossene Sache, tritt wegen des Organisationsaufwands aber erst 2005 in Kraft.
   
Für volljährige Kinder, die in Berufsausbildung sind, arbeitslos sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, bekommen die Eltern weiterhin das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), solange das Kind mit eigenen Einkünften und Bezügen die Einkommensfreigrenze von 7.680 EUR  (bisher 7.188 EUR) nicht überschreiten.
   
Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige, an die Mutter eines nichtehelichen Kindes bis zu dessen 3. Lebensjahr, an den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie an Kinder im Wehr- oder Zivildienst können bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 7.680 EUR  (bisher 7.188 EUR) als außergewöhnliche Belastung besonderer Art abgesetzt werden.
   
Bei Vorziehen der Steuerreformstufe 2005 auf 2004 fällt der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind bereits zum 1.1.2004 weg. Einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 EUR sollen Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind bekommen, die keinen Partner haben, mit dem sie sich den Erziehungsaufwand teilen können. Für diese Personen bleibt die Steuerklasse II für den monatlichen Lohnsteuerabzug erhalten.
   
Bei den Eltern eines behinderten Kindes wird das Pflegegeld unabhängig von der Verwendung nicht mehr als "Einnahmen" gewertet. Auf den Nachweis der treuhänderischen Verwaltung des Pflegegeldes wird also verzichtet (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG-neu).
   
Bei Unterbringung in einem Pflegeheim sind die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG abziehbar. Falls aber der eigene Haushalt aufgelöst wird, werden die abzugsfähigen Heimkosten um eine Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungs- und Unterbringungskosten gekürzt. Zum 1.1.2004 steigt die anzurechnende Haushaltsersparnis bei endgültiger Heimunterbringung von 7.188 auf 7.680 EUR im Jahr bzw. 640 EUR pro Monat bzw. 21,33 EUR pro Tag.
   
Absenkung der Einkommensgrenzen für Erziehungsgeld von 51.130 auf  30.000 Euro bei Ehegatten. Alleinerziehende dürfen höchstens 23.000 Euro netto (bislang 38.000 Euro) verdienen. Dabei werden auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld angerechnet.
   
Banken und Finanzdienstleistungsinstitute werden verpflichtet, ihren Kunden Jahresbescheinigungen auszustellen, in denen alle steuerlich relevanten Daten aus allen Konten und Depots aufgeführt werden, die der Kunde bei dem Bankinstitut unterhält (§ 24c EStG-neu). In der Jahresbescheinigung erfasst werden sämtliche Kapitalerträge, Veräußerungsgewinne und -verluste aus Finanzanlagen, Veräußerungen von Wertpapieren, sofern der Verkauf noch vor der Anschaffung erfolgt und Termingeschäfte. Die Jahresbescheinigungen sind erstmals auszustellen für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2003 zufließen.
   
Die Wohnungsbauprämie schrumpft von 10 auf 8,8 Prozent.
   
Die Eigenheimzulage wird um insgesamt 30 Prozent zurückgefahren. Das bedeutet höchstens 1.250 Euro jährlich für Alt- wie Neubauten (bisher 1278 beziehungsweise 2556 Euro). Bemessungsgrundlage ab 2004 höchstens 125.000 Euro (inkl. Grund und Boden). Hierauf wird ein Fördersatz von 1 % angewandt, maximal also 1.250 Euro pro Jahr. Kinderzulage 800 Euro. Die Einkommensgrenze für einen Zeitraum von 2 Jahren sinkt von heute 81.807 auf 70.000 Euro, für Ehepaare gilt das Doppelte. Maßgeblich ist die Summe der positiven Einkünfte. Für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000 Euro. Keine Förderung für Ausbau und Erweiterung. Modernisierungsaufwand in den ersten zwei Jahren nach Anschaffung wird einbezogen. Genossenschaftszulage nur bei Selbstnutzung (spätestens ab 8. Jahr). Bereits laufende Förderungen mit der Eigenheimzulage werden für die vollen acht Jahre ungekürzt ausgezahlt. Bei Kaufverträgen und Bauanträgen bis zum 31. Dezember 2003 gilt die Förderung nach altem Recht weiter.
 
 

Vergleich Förderung Alt / Neu

Eigenheimzulage

bisher

ab 01.01.2004

Bemessungsgrundlage 51.120 € (inkl. Grund und Boden) 125.000 €
(inkl. Grund und Boden und Modernisierungs-
aufwand der ersten 2 J.) 
Fördersatz 5 %, max. 2.556 €/Jahr Neubau
2,5 % max. 1.278 €/Jahr Altbau
2,5 % max. 1.278 €/Jahr Ausbau
1 %, max. 1.250 €/Jahr (einheitlich Alt-/Neubau)
0 € für Ausbau/Erweiterung 
Kinderzulage 767 € 800 € 
Förderdauer 8 Jahre 8 Jahre
Einkommensgrenzen (Zeitraum 2 Jahre) Summe positiver Einkünfte 81.807 € Alleinstehende 163.614 € Verheiratete + 30.678 € je Kind 70.000 € Alleinstehende 140.000 € Verheiratete + 30.000 € je Kind 
Gültigkeit Kaufvertrag/Bauantrag bis 31.12.2003: alte Förderung 8 Jahre Kaufvertrag/Bauantrag ab 01.01.2004: neue Förderung 
 
 
Die Kinderzulage steigt von 767 auf 800 Euro. Die Einkommensgrenzen werden von 82.000 beziehungsweise 164.000 (Ledige / Ehepaar) auf 70.000 beziehungsweise 140.000 Euro herabgesetzt, pro Kind gibt es 30.000 Euro mehr (siehe Tabelle).
   
Zum 1.1.2004 wird der Garantiezins für neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge von derzeit 3,25 % auf 2,75 % abgesenkt. Für Lebensversicherungen, die noch vor dem 31.12.2003 abgeschlossen werden, bleibt der Garantiezins für die gesamte Laufzeit bei 3,25 %. Gleiches gilt für alle bestehenden Verträge, die nach dem 1.7.2000 abgeschlossen wurden. Für vorher abgeschlossene Verträge gilt weiterhin der Mindestzinssatz von 4,0 %.
   
Steueramnestie: Wer in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2005 freiwillig dem Fiskus nicht versteuerte Einnahmen meldet und darauf eine Ablass-Steuer von 25 % bzw. 35 % zahlt, bleibt von Strafe oder Bußgeld sowie von Hinterziehungszinsen verschont.
   
Weitreichende Kontrollmöglichkeiten soll es ab 1.April.2005 geben. Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen auf elektronischem Wege Konteninformationen bei den Banken abrufen, wenn dies für die Steuerveranlagung erforderlich ist. Zuvor soll allerdings erst ein Auskunftsersuchen an den Steuerbürger selbst gerichtet werden (§ 93 Abs. 7 AO). Auch andere Behörden, wie Arbeitsämter, Familienkassen, Sozialämter, BAföG-Ämter, Wohnungsämter usw., und Gerichte können sich an die Finanzämter wenden, die dann wiederum über das Bundesamt für Finanzen die Konten bei den Banken abfragen. Dies wird künftig zu erwarten bzw. zu befürchten sein, wenn die beantragten Sozialleistungen vom Einkommen abhängig sind, z. B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kindergeld, BAföG, Wohnungsgeld usw.
   
Ab 1.1.2005 werden zwölf EU-Staaten (Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Portugal, Schweden und Spanien) ihr Bankgeheimnis für Konten von EU-Ausländern abschaffen und automatische Kontrollmitteilungen einführen. Auch Deutschland wird Kontrollmitteilungen einführen - allerdings nur über Zinserträge von EU-Ausländern. Luxemburg, Österreich und Belgien führen eine Quellensteuer auf Zinserträge von EU-Ausländern ein.
   
Deutsche Banken werden ab 2005 Kontrollmitteilungen über Zinserträge von EU-Ausländern an die Finanzbehörden des Heimatstaates übermitteln (§ 45e EStG-neu).
   
Die Bundesregierung plant für 2005, die Spekulationsfristen bei Wertpapieren und Immobilien aufzuheben und auch außerhalb der Spekulationsfristen Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen und Immobilien mit einer Wertzuwachssteuer von 15 % zu belasten. Die neue Abgeltungsteuer soll nun auch für alle anderen Kapitalerträge wie Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen gelten. Das Projekt soll offenkundig in die vollständige Einführung der nachgelagerten Besteuerung der Rente eingebettet werden. Dabei werden - im Gegensatz zu heute - die Beiträge zur Rentenversicherung von der Steuer freigestellt, die Altersbezüge aber bei Auszahlung besteuert.
   
Auf Initiative Schleswig-Holsteins soll ein Gesetzentwurf für eine höhere Erbschaftsteuer in den Bundesrat eingebracht werden. Beabsichtigt ist, dass das Grundvermögen höher und damit näher am Verkehrswert bewertet wird. Dies führt bei gleich bleibenden Steuersätzen automatisch zu einer höheren Steuer.
   
Nun wird die Möglichkeit wieder eingeführt, Erhaltungsaufwand für vermietete Wohngebäude gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen. Diese Regelung gilt erstmals für Erhaltungsaufwand, der nach dem 31.12.2003 entsteht (§ 82b EStDV-neu).
   
Eine verbilligte Vermietung einer Wohnung an Angehörige.  Der volle Werbungskostenabzug kann ab 1.1. 2004 nur dann uneingeschränkt gelten, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt. Liegt die vereinbarte Miete hingegen zwischen 50 und 75 % der Marktmiete, wird der volle Werbungskostenabzug nur bei einer positiven Ertragsprognose anerkannt.
   
Verbesserung für nachträgliche Herstellungskosten. Betragen die Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 EUR (Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer), kann der Betrag als "Erhaltungsaufwand" behandelt und in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden (R 157 Abs. 2 EStR). Die Regelung gilt rückwirkend ab 1.1.2003.
   
Abschaffung der Schonfrist für Steuer-Voranmeldungen zum 1.1.2004.
   
Die Zahlungsschonfrist für Säumniszuschläge wird auf drei Tage verkürzt. Die Änderung tritt zum 1.1.2004 in Kraft und gilt für Steuerzahlungen, die nach diesem Zeitpunkt fällig werden.
   
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wird ab 1.1.2004 die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % aufgehoben. Folglich können Sie künftig für ein Fahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, den Vorsteuerabzug in voller Höhe in Anspruch nehmen. Dafür aber müssen Sie die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe mit 16 % Umsatzsteuer versteuern.
   
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wird nun gesetzlich geregelt, dass der Vorsteuerabzug für Reisekosten, also für Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungspauschbeträge wieder möglich ist (§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG wird gestrichen).  
   
Kleinunternehmer können auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, dürfen dann aber auch keine Vorsteuer abziehen. Mit dem Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 11.7.2003 wurde die Umsatzgrenze des Vorjahres von bisher 16 620 EUR auf 17 500 EUR angehoben - und zwar rückwirkend zum 1.1.2003.
   
Die Aufbewahrungspflichten werden verschärft: Der Unternehmer muss Kopien aller Rechnungen, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre lang aufbewahren (§ 14b UStG-neu).
   
Umsatzsteuer: Zusätzliche Pflichtangaben auf der Rechnung. Künftig muss die Rechnung zusätzlich auch die Steuernummer des Unternehmers, eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) und den anzuwendenden Steuersatz enthalten. Anstelle der Steuernummer ist auch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die vom Bundesamt für Finanzen erteilt wird, zulässig (§ 14 Abs. 4 UStG-neu). In Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von nicht mehr als 100 EUR muss die Steuernummer nicht enthalten sein.
   
Künftig ist der Vorsteuerabzug nur noch dann zulässig, wenn der Unternehmer eine Rechnung über mehr als 100 EUR besitzt, die den Anforderungen der neuen §§ 14 und 14a UStG entspricht, d. h. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält ( § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG-neu).
   
Absenkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für land- und forstwirtschaftliche Kleinbetriebe zum 1.1. 2004 von 9 % auf 7 %
   
Die Buchführungspflichtgrenzen für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte wurden deutlich angehoben. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig.
   
Nach dem Gesetzentwurf sollen ab 1.1.2004 auch Freiberufler - Anwälte, Ärzte, Steuerberater usw. - und sonstige selbstständig Tätige in die Gewerbesteuerpflicht einbezogen werden. Deswegen soll diese Steuer künftig "Gemeindewirtschaftsteuer" heißen.
   
Im Jahre 2004 wird die Anpassung der Rente zum 1.7.2004 ausfallen (2. SGB VI-ÄndG). Rentner zahlen ab 1.4.2004 ihren Beitrag zur Pflegeversicherung ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträger alleine. Das sind dann 1,7 % der Rente - anstatt bisher 0,85 % (2. SGB VI-ÄndG). Wer nach dem 1.4.2004 in Rente geht, erhält seine Rente künftig erst am Monatsende (3. SGB VI-ÄndG). Künftig werden veränderte Beitragssätze in der Krankenversicherung schneller an die Rentner weitergegeben und nicht erst ab der nächsten Rentenerhöhung. Nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 19.10.2003 soll ab 2005 in die Rentenformel ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor eingebaut werden. Dadurch wird die Rente langsamer ansteigen als die Lohnentwicklung und so das Rentenniveau längerfristig sinken.
   
Nach dem Gesetz zur Gesundheitsreform 2004 müssen Rentner für Betriebsrenten, Versorgungsbezüge und Alterseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit ab 2004 den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen (§ 248 SGB V-neu). Bisher zahlten  Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, für Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Arbeit nur den halben Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sonstige Einnahmen, wie Zins- und Mieteinnahmen oder Renten aus Lebensversicherungen bleiben vollkommen beitragsfrei.
   
Wer eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, darf bis zum 65. Lebensjahr nur in einem begrenzten Umfang zur Rente hinzuverdienen. Seit dem 1.4.2003 wird die Hinzuverdienstgrenze dynamisiert und beträgt nun ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze. Das sind im Jahr 2003 somit 340 Euro monatlich in allen Bundesländern. Da aber die Bezugsgröße sich jedes Jahr verändert, ändert sich auch die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner. Ab 1.1.2004 steigt die unschädliche Hinzuverdienstgrenze von 340 EUR auf 345 EUR monatlich. Grund hierfür ist, dass die maßgebliche Bezugsgröße auf 2 415 Euro angehoben wurde.
   
Im Rahmen des Marktanreizprogramms zugunsten erneuerbarer Energien werden u. a. Solarkollektoranlagen durch Zuschüsse von 125 EUR je angefangenem qm errichteter Bruttokollektorfläche gewährt. Ab dem 1.1.2004 wird der Fördersatz auf 110 EUR je qm sinken.
   
   
Was sich 2004 noch ändert
   
Kündigungsschutz genießen neu eingestellte Mitarbeiter erst in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.
   
Der Meisterzwang gilt statt bisher in 94 nur noch in 41 Handwerksberufen. Auch in diesen Branchen können sich Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung, davon vier in leitender Stellung, selbstständig machen. Einfache Tätigkeiten können auch ohne Ausbildungsbeleg ausgeübt werden.
   
Bei Kündigungen wird die Sozialauswahl auf Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung beschränkt, ohne Leistungsträger mit einbeziehen zu müssen.
   
Ein neues Gesetz ist in Vorbereitung, das strengere Regelungen der Prüfung und Kontrolle sowie empfindliche Strafandrohungen vorsieht. Schwarzarbeit soll künftig generell als Straftat gelten. Die Zuständigkeit dafür wird von der Bundesanstalt für Arbeit auf den Zoll übertragen. Von der Bundesanstalt wechseln 2 500 Mitarbeitern zum Zoll; außerdem werden zusätzlich 1 000 Planstellen geschaffen.
   
Existenzgründern werden befristete Einstellungen erleichtert.
   
Neu aufgelegt wurde das "KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm 2003", bei dem Sie zinsverbilligte Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau erhalten können. Gefördert werden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden sowie Wohnumfeldmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern.
   
Gesundheitsreformgesetz: Grundsätzlich wird künftig in allen Fällen von den Versicherten eine Zuzahlung von 10% der Kosten erhoben. Höchstens 10 EUR und mindestens 5 EUR. Wenn die Kosten unter 5 EUR liegen, ist der tatsächliche Preis zu zahlen. Verschiedene Leistungen werden künftig nicht mehr von der Krankenkasse bezahlt, z. B. Taxifahrten, Brillen, Sterilisation, Sterbegeld (1.050 Euro bzw. 525 Euro), Entbindungsgeld (77 Euro). Ab 2005 wird der Zahnersatz aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen ausgegliedert und muss von den Versicherten selbst versichert werden. Ab 2006 wird das Krankengeld aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen herausgenommen. Dafür müssen die Versicherten dann einen Zusatzbeitrag von 0,5 % des Einkommens bezahlen.
   
Rezeptfreie Medikamente und so genannte Lifestyle-Arzneien wie Potenzmittel werden in der Regel nicht mehr von der Krankenkasse erstattet.
   
Für Brillen gibt es keinen Zuschuss mehr, außer bei schwer Sehbehinderten sowie Kindern und Jugendlichen. 
   
Erst 2005 fällt der Zahnersatz als Kassenleistung weg und muss gesondert versichert werden. 2006 muss der Arbeitnehmer das Krankengeld allein absichern.
   
Fahrtkosten zum Arzt werden bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr bezahlt.
   
Für künstliche Befruchtung und Sterilisation wird die Erstattung eingeschränkt. 
   
Bei ärztlicher Behandlung wird eine Praxisgebühr von zehn Euro pro Arzt und Quartal fällig. Ausgenommen sind Facharztbesuche auf Überweisung, Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen.
   
Krankenhausaufenthalte kosten zehn Euro täglich extra, maximal 28 Tage im Jahr.
   
Grundsätzlich zahlen Patienten bei allen Leistungen zehn Prozent Eigenbeteiligung dazu, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro.  Kinder und Jugendliche sind von allen Zuzahlungen befreit. Ansonsten gilt eine Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken von einem Prozent.
   
Versicherte können ohne vorherige Genehmigung der Kasse im EU-Ausland den Arzt aufsuchen.
   
Der Versandhandel für Medikamente wird erlaubt.
   
Versicherte können beim Arzt eine Patientenquittung verlangen.
   
Krankenkassen können Bonusmodelle und Zusatzversicherungen anbieten.
   
Ärzte und andere Beschäftigte im Gesundheitswesen müssen kontinuierlich Fortbildungen belegen.
   
Der durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen soll von 14,3 Prozent auf 13,6 Prozent sinken. Die bisher angekündigten Senkungen bleiben jedoch hinter den Erwartungen zurück.
   
Für Beamte gelten entsprechende Änderungen bei den Beihilfen.
   
Krankenhäuser werden bei hochspezialisierten Leistungen für die ambulante Versorgung geöffnet. Sie rechnen mit den Kassen nach Fallpauschalen ab.
   
Die Sozialhilfe wird grundsätzlich nur noch in Deutschland gezahlt. Im Ausland lebende Deutsche erhalten sie nur noch in strenger definierten Ausnahmefällen.
   
Für Langzeitarbeitslose ist jede legale Arbeit zumutbar, auch unter Tarif.
   
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