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Der
Grundfreibetrag (Betrag des zu versteuernden Einkommens, der
gänzlich steuerfrei bleibt), steigt bei Ledigen von 7 235 EUR auf 7 664
EUR und bei Verheirateten von 14 471 EUR auf 15 328 EUR. |
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Der
Eingangssteuersatz von heute 19,9 % sinkt auf 16 % (2005
auf 15 %) und der
Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 45 % (2005 auf 42 %). Um die Entlastung der
Spitzenverdiener nun doch etwas zu kappen, greift der Spitzensteuersatz
bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 52 152 EUR bei Ledigen
und 104 304 EUR bei Verheirateten - statt wie derzeit erst bei 55 008
EUR bzw. 110 016 EUR. |
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Der
Werbungskosten-Pauschbetrag sinkt von 1044 auf 920 Euro. |
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Der Sparerfreibetrag
sinkt auf 1370 Euro für Ledige und 2740 Euro für Ehepaare (bisher 1550
beziehungsweise 3100 Euro). |
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Die
Arbeitnehmersparzulage wird von 20 auf 18 Prozent der angelegten
vermögenswirksamen Leistung reduziert, maximal gibt es 400 statt 408
Euro. |
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Höhere
Veranlagungspflichtgrenze für Nicht-Arbeitnehmer. Ab 2004 muss eine
Steuererklärung abgegeben werden bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte ab
7 664 EUR bei Alleinstehenden und 15 329 EUR bei Verheirateten. |
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Ab 2004 fallen
die Tarifstufen weg. Die Einkommensteuer wird dann exakt für das
zu versteuernde Einkommen berechnet (§ 52 Abs. 41 EStG). |
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Wird
eine Steuer nicht zum Fälligkeitstag bezahlt, setzt das Finanzamt
Säumniszuschläge fest, und zwar für jeden angefangenen Monat der
Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrages, der auf 50 EUR abzurunden
ist. Allerdings gewährt das Finanzamt ab 1.1.2004 zuvor noch eine
Schonfrist von 3 Tagen (vorher 5 Tage). |
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Geplant ist,
die komplizierte Mindestbesteuerung komplett abzuschaffen (§ 2
Abs. 3 Sätze 2-8 EStG werden aufgehoben). Künftig werden also Verluste
wieder uneingeschränkt mit positiven Einkünften verrechnet werden
können. Dies gilt erstmals für das Jahr 2004. |
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Geplant ist,
den Verlustvortrag künftig nur noch bis zur Hälfte des
Gesamtbetrags der Einkünfte zuzulassen. Allerdings sollen Verluste bis
zu 100.000 EUR bei Alleinstehenden und bis zu 200.000 EUR bei
Verheirateten wie bisher uneingeschränkt vorgetragen und verrechnet
werden können. Die komplizierten Verrechnungsregeln beim Verlustrücktrag
sollen entfallen. |
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Künftig soll,
sobald technisch möglich, jeder Bürger - bereits nach der Geburt - ein
eindeutiges Identifikationsmerkmal bekommen, die sog.
Identifikationsnummer. Diese Nummer ist bei allen Anträgen,
Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber den Finanzbehörden anzugeben
(§ 139b AO-neu).
Wer wirtschaftlich tätig ist, bekommt zusätzlich eine
Wirtschafts-Identifikationsnummer. |
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Ab 1.1.2004
wird die Tabaksteuer in drei Stufen um insgesamt 1 EUR je Packung
bzw. um 4,5 Cent je Zigarette erhöht. Die Anhebung soll zum 1.1.2004,
zum 1.10.2004 und zum 1.7.2005 erfolgen. |
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Die Entfernungspauschale ab dem ersten
Entfernungskilometer wird ab 1.1.2004 von 36 bzw. 40 Cent auf 30 Cent herabgesetzt, und zwar für alle
Pendler und für alle Verkehrsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG-neu).
Abgeschafft wird ab 2004 die Möglichkeit, Aufwendungen für öffentliche
Verkehrsmittel abzusetzen, wenn diese höher sind als die
Entfernungspauschale. Künftig darf die Entfernungspauschale nicht mehr
angesetzt werden, wenn Sie mittels Sammelbeförderung kostenlos zur
Arbeitsstätte oder Einsatzstelle gelangt sind.
Mehr als 4500 Euro pro Jahr
dürfen nur noch bei der Nutzung eines Kraftwagens abgesetzt werden.
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Mit dem
Steueränderungsgesetz 2003 wird die Zweijahresfrist der doppelten
Haushaltsführung rückwirkend ab 1.1.2003 aufgehoben (§ 9 Abs. 1
Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG-neu). Nach geltendem Recht können Arbeitnehmer
auch ohne eigenen Hausstand Kosten einer doppelten Haushaltsführung in
bestimmten Fällen geltend machen. Das entfällt ab 2004, weil hier die
Voraussetzung der zwei Haushalte nicht gegeben ist. |
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Ab 2004 muss
für jede Familienheimfahrt mit einem Firmenwagen ab Beginn der
doppelten Haushaltsführung ein Nutzungswert versteuert werden, und zwar
je Entfernungskilometer 0,002 % des Listenpreises. Dafür kann eine
Entfernungspauschale von 0,15 EUR als Werbungskosten abgezogen werden.
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Künftig soll
auf die Lohnsteuerbescheinigung in Papierform verzichtet und stattdessen
die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt werden
(§ 41b EStG-neu). Gilt jedoch nicht für pauschal versteuerten
Arbeitslohn. Sie als Arbeitnehmer erhalten künftig vom Arbeitgeber -
immer noch in Papierform - nach amtlich vorgeschriebenem Muster einen
Ausdruck der Daten, die der Arbeitgeber elektronisch an die
Finanzverwaltung übermittelt hat. Dieser Ausdruck enthält auch die eTIN,
die Sie in Ihrer Steuererklärung in der "Anlage N" angeben müssen. Die
Lohnsteuerkarte soll der Arbeitgeber vernichten (§ 41b Abs. 1 EStG-neu).
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird so
gestaltet sein, dass er als vereinfachte
Einkommensteuererklärung genutzt werden kann (§ 51 Abs. 4 Nr. 1
EStG-neu). |
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Künftig ist im
Jahr der Anschaffung eines Arbeitsmittels die Jahres-AfA nur noch
zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem
Zwölftel (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG-neu). |
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Verbesserung bei verbilligten Darlehen vom Arbeitgeber. Ab dem
1.1.2004 wird der Referenzzinssatz von 5,5 auf 5,0 % abgesenkt.
Dadurch vermindert sich für Sie der steuer- und
sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil. |
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Arbeitslohn
aus einer Auslandstätigkeit soll künftig nur dann in Deutschland
noch steuerfrei bleiben, wenn Sie nachweisen, dass die Einkünfte
tatsächlich im Ausland versteuert wurden (§ 50d Abs. 8 EStG-neu). |
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Neu eingeführt
wird die elektronische Mitteilung über Insolvenzgeld von den
Arbeitsämtern an die Finanzverwaltung (§ 32b Abs. 4 EStG-neu und § 189a
SGB III). |
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Die
Bundesregierung plant eine Einschränkung des § 3b EStG: Danach sollen
nur noch Einkommen bis zu 8 000 EUR im Monat oder 100 000 EUR im Jahr in
den Genuss der Steuerbefreiung für Zuschläge kommen. |
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Die
Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld wird verkürzt
mit einer Übergangsfrist
bis 2006.
.
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Maximale Bezugsdauer
für Arbeitslosengeld |
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Alter |
bisher |
ab 01.02.2006 |
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unter 45 Jahre |
12
Monate |
12
Monate |
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ab
45 Jahre |
18
Monate |
12
Monate |
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ab
47 Jahre |
22
Monate |
12
Monate |
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ab
52 Jahre |
26
Monate |
12
Monate |
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ab
55 Jahre |
26
Monate |
18
Monate |
|
ab
57 Jahre |
32
Monate |
18
Monate |
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Ab 1.1.2005
wird die Kirchensteuer nicht mehr bei den Entgeltabzügen berücksichtigt,
was zu einer geringfügigen Erhöhung des Arbeitslosengeldes führen
dürfte. Die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge werden künftig
pauschal mit 21 % des Bruttogehalts festgesetzt. Die bisherigen
jährlichen Leistungstabellen fallen weg. Das Arbeitslosengeld wird dann
individuell nach folgender Formel berechnet: |
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Bruttogehalt |
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./. |
21 %
Pauschalabzug für Sozialversicherungsbeiträge |
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./. |
Abzug für Lohnsteuer entsprechend der jeweiligen
Lohnsteuerklasse |
|
./. |
Abzug für Solidaritätszuschlag |
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= |
Pauschaliertes Nettogehalt (Leistungsentgelt) |
| |
davon 60 % für Alleinstehende und 67 % für Personen mit
Kindern |
|
= |
Arbeitslosengeld |
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Die
Arbeitslosenhilfe wird abgeschafft. Neu eingeführt wird das
Arbeitslosengeld II. Die Höhe des Arbeitslosengeldes II richtet sich
nicht mehr nach dem früheren Einkommen, sondern es wird künftig nur ein
Pauschalbetrag gezahlt. Die Anrechnung von Nebeneinkommen wird
verschärft, Insolvenzgeld wird begrenzt.
Die Zusammenlegung von
Arbeitslosen- und Sozialhilfe mit Einschnitten für Langzeitarbeitslose
ist beschlossene Sache, tritt wegen des Organisationsaufwands aber erst
2005 in Kraft. |
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Für
volljährige Kinder, die in Berufsausbildung sind, arbeitslos sind, auf
einen Ausbildungsplatz warten oder ein freiwilliges soziales oder
ökologisches Jahr leisten, bekommen die Eltern weiterhin das
Kindergeld oder den Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für
Betreuung, Erziehung und Ausbildung), solange das Kind mit eigenen
Einkünften und Bezügen die Einkommensfreigrenze von 7.680 EUR
(bisher 7.188 EUR) nicht überschreiten. |
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Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige, an die Mutter eines
nichtehelichen Kindes bis zu dessen 3. Lebensjahr, an den Partner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie an Kinder im Wehr- oder
Zivildienst können bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 7.680 EUR
(bisher 7.188 EUR) als außergewöhnliche Belastung besonderer Art
abgesetzt werden. |
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Bei Vorziehen
der Steuerreformstufe 2005 auf 2004 fällt der Haushaltsfreibetrag
für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind bereits zum 1.1.2004 weg.
Einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 EUR sollen Alleinerziehende
mit mindestens einem minderjährigen Kind bekommen, die keinen Partner
haben, mit dem sie sich den Erziehungsaufwand teilen können. Für diese
Personen bleibt die Steuerklasse II für den monatlichen Lohnsteuerabzug
erhalten. |
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Bei den Eltern
eines behinderten Kindes wird das Pflegegeld unabhängig
von der Verwendung nicht mehr als "Einnahmen" gewertet. Auf den Nachweis
der treuhänderischen Verwaltung des Pflegegeldes wird also verzichtet
(§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG-neu). |
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Bei
Unterbringung in einem Pflegeheim sind die Heimkosten als
außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG abziehbar.
Falls aber der eigene Haushalt aufgelöst wird, werden die abzugsfähigen
Heimkosten um eine Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungs- und
Unterbringungskosten gekürzt. Zum 1.1.2004 steigt die anzurechnende
Haushaltsersparnis bei endgültiger Heimunterbringung von 7.188 auf 7.680
EUR im Jahr bzw. 640 EUR pro Monat bzw. 21,33 EUR pro Tag. |
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Absenkung der
Einkommensgrenzen für Erziehungsgeld von 51.130 auf 30.000
Euro bei Ehegatten.
Alleinerziehende dürfen höchstens 23.000 Euro netto (bislang 38.000
Euro) verdienen. Dabei werden auch Lohnersatzleistungen wie
Arbeitslosen- oder Krankengeld angerechnet. |
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Banken und
Finanzdienstleistungsinstitute werden verpflichtet, ihren Kunden
Jahresbescheinigungen auszustellen, in denen alle steuerlich
relevanten Daten aus allen Konten und Depots aufgeführt werden, die der
Kunde bei dem Bankinstitut unterhält (§ 24c EStG-neu). In der
Jahresbescheinigung erfasst werden sämtliche Kapitalerträge,
Veräußerungsgewinne und -verluste aus Finanzanlagen, Veräußerungen von
Wertpapieren, sofern der Verkauf noch vor der Anschaffung erfolgt und
Termingeschäfte. Die Jahresbescheinigungen sind erstmals auszustellen
für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2003 zufließen. |
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Die Wohnungsbauprämie
schrumpft von 10 auf 8,8 Prozent. |
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Die Eigenheimzulage
wird um insgesamt 30 Prozent zurückgefahren. Das bedeutet höchstens
1.250 Euro jährlich für Alt- wie Neubauten (bisher 1278 beziehungsweise
2556 Euro).
Bemessungsgrundlage ab 2004 höchstens 125.000 Euro (inkl. Grund und
Boden). Hierauf wird ein Fördersatz von 1 % angewandt, maximal also
1.250 Euro pro Jahr. Kinderzulage 800 Euro. Die Einkommensgrenze für
einen Zeitraum von 2 Jahren sinkt von heute 81.807 auf 70.000 Euro, für
Ehepaare gilt das Doppelte. Maßgeblich ist die Summe der positiven
Einkünfte. Für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000
Euro. Keine Förderung für Ausbau und Erweiterung. Modernisierungsaufwand
in den ersten zwei Jahren nach Anschaffung wird einbezogen.
Genossenschaftszulage nur bei Selbstnutzung (spätestens ab 8. Jahr).
Bereits laufende Förderungen mit der Eigenheimzulage werden für die
vollen acht Jahre ungekürzt ausgezahlt. Bei Kaufverträgen und
Bauanträgen bis zum 31. Dezember 2003 gilt die Förderung nach altem
Recht weiter. |
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Vergleich Förderung
Alt / Neu |
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Eigenheimzulage |
bisher |
ab 01.01.2004 |
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Bemessungsgrundlage |
51.120 € (inkl. Grund und Boden) |
125.000 €
(inkl. Grund und Boden und Modernisierungs-
aufwand der ersten 2 J.) |
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Fördersatz |
5 %, max. 2.556 €/Jahr Neubau
2,5 % max. 1.278 €/Jahr Altbau
2,5 % max. 1.278 €/Jahr Ausbau |
1 %, max. 1.250 €/Jahr (einheitlich Alt-/Neubau)
0 € für Ausbau/Erweiterung |
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Kinderzulage |
767 € |
800 € |
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Förderdauer |
8 Jahre |
8 Jahre |
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Einkommensgrenzen (Zeitraum 2 Jahre) Summe positiver
Einkünfte |
81.807 € Alleinstehende 163.614 € Verheiratete + 30.678 € je
Kind |
70.000 € Alleinstehende 140.000 € Verheiratete + 30.000 € je
Kind |
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Gültigkeit |
Kaufvertrag/Bauantrag bis 31.12.2003: alte Förderung 8 Jahre |
Kaufvertrag/Bauantrag ab 01.01.2004: neue Förderung |
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Die Kinderzulage
steigt von 767 auf 800 Euro. Die Einkommensgrenzen werden von 82.000
beziehungsweise 164.000 (Ledige / Ehepaar) auf 70.000 beziehungsweise
140.000 Euro herabgesetzt, pro Kind gibt es 30.000 Euro mehr (siehe
Tabelle). |
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Zum 1.1.2004
wird der Garantiezins für neu abgeschlossene
Lebensversicherungsverträge von derzeit 3,25 % auf 2,75 % abgesenkt.
Für Lebensversicherungen, die noch vor dem 31.12.2003 abgeschlossen
werden, bleibt der Garantiezins für die gesamte Laufzeit bei 3,25 %.
Gleiches gilt für alle bestehenden Verträge, die nach dem 1.7.2000
abgeschlossen wurden. Für vorher abgeschlossene Verträge gilt weiterhin
der Mindestzinssatz von 4,0 %. |
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Steueramnestie: Wer in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2005
freiwillig dem Fiskus nicht versteuerte Einnahmen meldet und darauf eine
Ablass-Steuer von 25 % bzw. 35 % zahlt, bleibt von Strafe oder Bußgeld
sowie von Hinterziehungszinsen verschont. |
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Weitreichende Kontrollmöglichkeiten soll es ab 1.April.2005
geben. Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen auf
elektronischem Wege Konteninformationen bei den Banken abrufen, wenn
dies für die Steuerveranlagung erforderlich ist. Zuvor soll allerdings
erst ein Auskunftsersuchen an den Steuerbürger selbst gerichtet werden
(§ 93 Abs. 7 AO). Auch andere Behörden, wie Arbeitsämter,
Familienkassen, Sozialämter, BAföG-Ämter, Wohnungsämter usw., und
Gerichte können sich an die Finanzämter wenden, die dann wiederum über
das Bundesamt für Finanzen die Konten bei den Banken abfragen. Dies wird
künftig zu erwarten bzw. zu befürchten sein, wenn die beantragten
Sozialleistungen vom Einkommen abhängig sind, z. B. Arbeitslosenhilfe,
Sozialhilfe, Kindergeld, BAföG, Wohnungsgeld usw. |
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Ab 1.1.2005
werden zwölf EU-Staaten (Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Portugal, Schweden und
Spanien) ihr Bankgeheimnis für Konten von EU-Ausländern abschaffen und
automatische Kontrollmitteilungen einführen. Auch Deutschland
wird Kontrollmitteilungen einführen - allerdings nur über Zinserträge
von EU-Ausländern. Luxemburg, Österreich und Belgien führen eine
Quellensteuer auf Zinserträge von EU-Ausländern ein. |
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Deutsche
Banken werden ab 2005 Kontrollmitteilungen über Zinserträge von
EU-Ausländern an die Finanzbehörden des Heimatstaates übermitteln (§ 45e
EStG-neu). |
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Die
Bundesregierung plant für 2005, die Spekulationsfristen bei
Wertpapieren und Immobilien aufzuheben und auch außerhalb der
Spekulationsfristen Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen und
Immobilien mit einer Wertzuwachssteuer von 15 % zu belasten.
Die neue Abgeltungsteuer
soll nun auch für alle anderen Kapitalerträge wie Dividenden und Gewinne
aus Aktienverkäufen gelten. Das Projekt soll offenkundig in die
vollständige Einführung der nachgelagerten Besteuerung der Rente
eingebettet werden. Dabei werden - im Gegensatz zu heute - die Beiträge
zur Rentenversicherung von der Steuer freigestellt, die Altersbezüge
aber bei Auszahlung besteuert. |
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Auf Initiative
Schleswig-Holsteins soll ein Gesetzentwurf für eine höhere
Erbschaftsteuer in den Bundesrat eingebracht werden. Beabsichtigt
ist, dass das Grundvermögen höher und damit näher am Verkehrswert
bewertet wird. Dies führt bei gleich bleibenden Steuersätzen automatisch
zu einer höheren Steuer. |
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Nun wird die
Möglichkeit wieder eingeführt, Erhaltungsaufwand für
vermietete Wohngebäude gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen.
Diese Regelung gilt erstmals für Erhaltungsaufwand, der nach dem
31.12.2003 entsteht (§ 82b EStDV-neu). |
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Eine
verbilligte Vermietung einer Wohnung an Angehörige. Der volle
Werbungskostenabzug kann ab 1.1. 2004 nur dann uneingeschränkt gelten,
wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt. Liegt
die vereinbarte Miete hingegen zwischen 50 und 75 % der Marktmiete, wird
der volle Werbungskostenabzug nur bei einer positiven Ertragsprognose
anerkannt. |
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Verbesserung
für nachträgliche Herstellungskosten. Betragen die
Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000
EUR (Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer), kann der Betrag als
"Erhaltungsaufwand" behandelt und in voller Höhe als Werbungskosten
abgesetzt werden (R 157 Abs. 2 EStR). Die Regelung gilt rückwirkend ab
1.1.2003. |
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Abschaffung
der Schonfrist für Steuer-Voranmeldungen zum 1.1.2004.
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Die
Zahlungsschonfrist für Säumniszuschläge wird auf drei Tage verkürzt.
Die Änderung tritt zum 1.1.2004 in Kraft und gilt für Steuerzahlungen,
die nach diesem Zeitpunkt fällig werden. |
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Mit dem
Steueränderungsgesetz 2003 wird ab 1.1.2004 die Beschränkung des
Vorsteuerabzugs auf 50 % aufgehoben. Folglich können Sie künftig für
ein Fahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und zu mindestens
10 % betrieblich genutzt wird, den Vorsteuerabzug in voller Höhe in
Anspruch nehmen. Dafür aber müssen Sie die private Nutzung als
unentgeltliche Wertabgabe mit 16 % Umsatzsteuer versteuern. |
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Mit dem
Steueränderungsgesetz 2003 wird nun gesetzlich geregelt, dass der
Vorsteuerabzug für Reisekosten, also für Fahrtkosten,
Übernachtungskosten und Verpflegungspauschbeträge wieder möglich ist
(§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG wird gestrichen). |
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Kleinunternehmer können auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten,
dürfen dann aber auch keine Vorsteuer abziehen. Mit dem
Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 11.7.2003 wurde die
Umsatzgrenze des Vorjahres von bisher 16 620 EUR auf 17 500 EUR
angehoben - und zwar rückwirkend zum 1.1.2003. |
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Die
Aufbewahrungspflichten werden verschärft: Der Unternehmer muss
Kopien aller Rechnungen, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen
und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er
erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder ein Dritter ausgestellt
hat, zehn Jahre lang aufbewahren (§ 14b UStG-neu). |
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Umsatzsteuer:
Zusätzliche Pflichtangaben auf der Rechnung. Künftig muss die
Rechnung zusätzlich auch die Steuernummer des Unternehmers, eine
fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) und den anzuwendenden Steuersatz
enthalten. Anstelle der Steuernummer ist auch die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die vom Bundesamt für Finanzen
erteilt wird, zulässig (§ 14 Abs. 4 UStG-neu). In Rechnungen mit einem
Gesamtbetrag von nicht mehr als 100 EUR muss die
Steuernummer nicht enthalten sein. |
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Künftig ist
der Vorsteuerabzug nur noch dann zulässig, wenn der Unternehmer
eine Rechnung über mehr als 100 EUR besitzt, die den Anforderungen der
neuen §§ 14 und 14a UStG entspricht, d. h. die Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält ( § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG-neu). |
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Absenkung des
ermäßigten Umsatzsteuersatzes für land- und forstwirtschaftliche
Kleinbetriebe zum 1.1. 2004 von 9 % auf 7 % |
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Die
Buchführungspflichtgrenzen für Gewerbetreibende und Land- und
Forstwirte wurden deutlich angehoben. Freiberufler sind generell nicht
buchführungspflichtig. |
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Nach dem
Gesetzentwurf sollen ab 1.1.2004 auch Freiberufler - Anwälte, Ärzte,
Steuerberater usw. - und sonstige selbstständig Tätige in die
Gewerbesteuerpflicht einbezogen werden. Deswegen soll diese Steuer
künftig "Gemeindewirtschaftsteuer" heißen. |
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Im Jahre 2004
wird die Anpassung der Rente zum 1.7.2004 ausfallen (2.
SGB VI-ÄndG). Rentner zahlen ab 1.4.2004 ihren
Beitrag zur Pflegeversicherung ohne Beteiligung des
Rentenversicherungsträger alleine. Das sind dann 1,7 % der Rente -
anstatt bisher 0,85 % (2. SGB VI-ÄndG). Wer nach
dem 1.4.2004 in Rente geht, erhält seine Rente künftig erst am
Monatsende (3. SGB VI-ÄndG). Künftig werden
veränderte Beitragssätze in der Krankenversicherung schneller an die
Rentner weitergegeben und nicht erst ab der nächsten Rentenerhöhung.
Nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 19.10.2003 soll ab 2005 in
die Rentenformel ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor eingebaut werden.
Dadurch wird die Rente langsamer ansteigen als die Lohnentwicklung und
so das Rentenniveau längerfristig sinken. |
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Nach dem
Gesetz zur Gesundheitsreform 2004 müssen Rentner für Betriebsrenten,
Versorgungsbezüge und Alterseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit ab
2004 den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung zahlen (§ 248 SGB V-neu). Bisher zahlten
Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
pflichtversichert sind, für Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge
sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Arbeit nur den halben
Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sonstige Einnahmen,
wie Zins- und Mieteinnahmen oder Renten aus Lebensversicherungen bleiben
vollkommen beitragsfrei. |
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Wer eine
Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, darf bis zum 65. Lebensjahr
nur in einem begrenzten Umfang zur Rente hinzuverdienen. Seit dem
1.4.2003 wird die Hinzuverdienstgrenze dynamisiert und beträgt nun ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze. Das sind im Jahr 2003 somit 340
Euro monatlich in allen Bundesländern. Da aber die Bezugsgröße sich
jedes Jahr verändert, ändert sich auch die Hinzuverdienstgrenze
für Frührentner. Ab 1.1.2004 steigt die unschädliche
Hinzuverdienstgrenze von 340 EUR auf 345 EUR monatlich. Grund hierfür
ist, dass die maßgebliche Bezugsgröße auf 2 415 Euro angehoben wurde.
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Im Rahmen des
Marktanreizprogramms zugunsten erneuerbarer Energien werden u. a.
Solarkollektoranlagen durch Zuschüsse von 125 EUR je angefangenem qm
errichteter Bruttokollektorfläche gewährt. Ab dem 1.1.2004 wird der
Fördersatz auf 110 EUR je qm sinken. |
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Was sich 2004 noch
ändert |
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Kündigungsschutz genießen neu eingestellte Mitarbeiter erst in
Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. |
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Der
Meisterzwang gilt statt bisher in 94 nur noch in 41
Handwerksberufen. Auch in diesen Branchen können sich Gesellen mit
mindestens sechs Jahren Berufserfahrung, davon vier in leitender
Stellung, selbstständig machen. Einfache Tätigkeiten können auch ohne
Ausbildungsbeleg ausgeübt werden. |
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Bei
Kündigungen wird die Sozialauswahl auf Betriebszugehörigkeit,
Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung beschränkt, ohne
Leistungsträger mit einbeziehen zu müssen. |
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Ein neues
Gesetz ist in Vorbereitung, das strengere Regelungen der Prüfung und
Kontrolle sowie empfindliche Strafandrohungen vorsieht. Schwarzarbeit
soll künftig generell als Straftat gelten. Die Zuständigkeit dafür wird
von der Bundesanstalt für Arbeit auf den Zoll übertragen. Von der
Bundesanstalt wechseln 2 500 Mitarbeitern zum Zoll; außerdem werden
zusätzlich 1 000 Planstellen geschaffen. |
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Existenzgründern werden befristete Einstellungen erleichtert.
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Neu aufgelegt
wurde das "KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm 2003", bei dem
Sie zinsverbilligte Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
erhalten können. Gefördert werden Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten
Wohngebäuden sowie Wohnumfeldmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern.
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Gesundheitsreformgesetz: Grundsätzlich wird künftig in allen Fällen
von den Versicherten eine Zuzahlung von 10% der Kosten erhoben.
Höchstens 10 EUR und mindestens 5 EUR. Wenn die Kosten unter 5 EUR
liegen, ist der tatsächliche Preis zu zahlen. Verschiedene Leistungen
werden künftig nicht mehr von der Krankenkasse bezahlt, z. B.
Taxifahrten, Brillen, Sterilisation, Sterbegeld (1.050 Euro bzw. 525
Euro), Entbindungsgeld (77 Euro). Ab 2005 wird der Zahnersatz aus
dem Leistungskatalog der Krankenkassen ausgegliedert und muss von den
Versicherten selbst versichert werden. Ab 2006 wird das Krankengeld
aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen herausgenommen. Dafür müssen
die Versicherten dann einen Zusatzbeitrag von 0,5 % des Einkommens
bezahlen. |
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Rezeptfreie
Medikamente und so genannte Lifestyle-Arzneien wie Potenzmittel
werden in der Regel nicht mehr von der Krankenkasse erstattet. |
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Für Brillen
gibt es keinen Zuschuss mehr, außer bei schwer Sehbehinderten sowie
Kindern und Jugendlichen. |
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Erst 2005
fällt der Zahnersatz als Kassenleistung weg und muss gesondert
versichert werden. 2006 muss der Arbeitnehmer das Krankengeld
allein absichern. |
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Fahrtkosten
zum Arzt werden bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr bezahlt. |
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Für
künstliche Befruchtung und Sterilisation wird die Erstattung
eingeschränkt. |
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Bei ärztlicher
Behandlung wird eine Praxisgebühr von zehn Euro pro Arzt und
Quartal fällig. Ausgenommen sind Facharztbesuche auf Überweisung,
Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie
Schutzimpfungen. |
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Krankenhausaufenthalte kosten zehn Euro täglich extra, maximal 28
Tage im Jahr. |
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Grundsätzlich
zahlen Patienten bei allen Leistungen zehn Prozent Eigenbeteiligung
dazu, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro. Kinder und
Jugendliche sind von allen Zuzahlungen befreit. Ansonsten gilt eine
Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens, bei
chronisch Kranken von einem Prozent. |
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Versicherte
können ohne vorherige Genehmigung der Kasse im EU-Ausland den
Arzt aufsuchen. |
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Der
Versandhandel für Medikamente wird erlaubt. |
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Versicherte
können beim Arzt eine Patientenquittung verlangen. |
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Krankenkassen
können Bonusmodelle und Zusatzversicherungen anbieten. |
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Ärzte und
andere Beschäftigte im Gesundheitswesen müssen kontinuierlich
Fortbildungen belegen. |
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Der
durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen soll von 14,3
Prozent auf 13,6 Prozent sinken. Die bisher angekündigten Senkungen
bleiben jedoch hinter den Erwartungen zurück. |
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Für Beamte
gelten entsprechende Änderungen bei den Beihilfen. |
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Krankenhäuser
werden bei hochspezialisierten Leistungen für die ambulante
Versorgung geöffnet. Sie rechnen mit den Kassen nach Fallpauschalen
ab. |
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Die
Sozialhilfe wird grundsätzlich nur noch in Deutschland gezahlt. Im
Ausland lebende Deutsche erhalten sie nur noch in strenger definierten
Ausnahmefällen. |
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Für
Langzeitarbeitslose ist jede legale Arbeit zumutbar, auch unter
Tarif. |
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